Unsere Satzung

Heimatverein Unteres Zusamtal

Satzung vom 18.12.1985,

abgeändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 31.3.2004, 13.3.2008 und 26.3.2015

§ 1

(1) Der „Heimatverein Unteres Zusamtal“ bezweckt in der Gemeinde Buttenwiesen die Heimatpflege und Heimatforschung im weitesten Sinne.

(2) Sitz des Vereins ist Buttenwiesen.

(3) Zweck des Vereins:

a) Fachbereich „Volksbrauchtum und Volkstanz“

– Wiederbelebung und Pflege des Brauchtums

– Aufführung von Volkstänzen

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kultureller Art zum Volksbrauchtum (z.B. Ostereiermarkt)

  1. Fachbereich „Heimatgeschichte und Heimatmuseum“
  2. Sammlung von heimatgeschichtlich relevantem Material aus Archiven, Bibliotheken und mündlichen Erzählungen
  3. Unterstützung, Finanzierung und Publikation heimatgeschichtlicher Literatur
  4. Sammeln, Restaurieren und Aufbewahren von heimatgeschichtlich bedeutsamen Gegenständen
  5. Einrichtung eines Heimatmuseums

§ 2

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft.

§ 3

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins,
  2. die Entgegennahme des Kassenberichts,
  3. die Entlastung der Vorstandschaft,
  4. die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,
  5. die Bestellung der Kassenprüfer,
  6. die Festsetzung der Beiträge,
  7. die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, welche der Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt werden und über sonstige Anträge der Mitglieder.

§ 4

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung werden durch die Vorstandschaft bestimmt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

1. nach dem Ermessen der Vorstandschaft,

2. wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

§ 5

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den länger amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden bzw. im Fall gleichzeitigen Amtsantritts durch den älteren der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

(2) Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher in der Wertinger Zeitung bekanntzugeben oder schriftlich mitzuteilen.

§ 6

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem länger amtierenden stellvertretenden Vorsitzenden bzw. im Fall gleichzeitigen Amtsantritts dem älteren der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Falls weniger als 30 Mitglieder anwesend sind, werden Beschlüsse mit mindestens zwei Drittel Mehrheit gefasst.

(4) Anträge von Mitgliedern werden in der Mitgliederversammlung erledigt, soweit nicht die Vorstandschaft eine weitere Vorberatung für erforderlich hält.

§ 7

Die Vorstandschaft besteht aus

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden für die Fachbereiche „Volksbrauchtum und Volkstanz“ und „Heimatgeschichte und Heimatmuseum“
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  5. bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern, die nach Möglichkeit die einzelnen Ortsteile vertreten sollen,
  6. von der Vorstandschaft berufene Mitglieder.

§ 8

Die Verwaltung des Vereins wird durch die Vorstandschaft geführt. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 9

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 10

(1) Dem Verein gehören an

a) Mitglieder,

b) fördernde Mitglieder,

c) juristische Personen,

  1. Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Mitglied des Vereins kann ohne Rücksicht auf den Wohnsitz jede unbescholtene Person werden. Der Beitritt zu dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären.

(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Er muss schriftlich erfolgen.

(4) Mitglieder, die mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Verzuge sind, werden nicht mehr als Mitglieder geführt. Mitglieder, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung, die ein Widerspruchsrecht hat, bekannt zu geben.

§ 11

(1) Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buttenwiesen mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für die Heimatpflege und Heimatforschung zu verwenden, und – falls eine Vereinigung der Heimatpflege oder der Heimatforschung in der Gemeinde alsbald neu entsteht – dieser das Vermögen zu übereigen.

(3) Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.

§ 12

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vgl. hierzu § 1 der Satzung).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

§ 13

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.12.1985 zum 1. Januar 1986 in Kraft.

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